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Beitragsordnung

Gültig ab dem 01.04.2024

§ 1 BEITRAGSPFLICHT

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Gemäß § 4 Nr. 1 der Satzung sind die Mitglieder des Vereins zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

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§ 2 BEITRITT

 

Mitglied kann jede volljährige natürliche Person über 21 Jahren oder juristische Personen werden, die die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchten.

 

Alle neuen Vereinsmitglieder erhalten grundsätzlich zunächst den Status eines Fördermitgliedes. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, hat er dies dem Bewerber/der Bewerberin elektronisch (wenn dem bei Antragstellung nicht widersprochen wurde) mitzuteilen. Die Person hat das Recht, den Antrag auf Mitgliedschaft der nächsten Mitgliedervollversammlung (MVV) vorzulegen. Diese entscheidet dann erneut und endgültig. In allen anderen Fällen ist der Beitritt zum Verein mit der Abgabe des Formulars bei Vertretern des Vereinsvorstandes und dem Eingang des Mitgliedsbeitrages vollzogen und bedarf keiner weiteren Erklärung seitens des Vereins.

Vollmitgliedschaft (aktive Mitgliedschaft) erlangt man durch Mitarbeit und auf schriftlichen Antrag als Vollmitglied. Dieser bedarf ebenfalls der schriftlichen Zustimmung des jeweils aktiven Vorstandes und der MVV. 

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§ 3 AUFNAHMEGEBÜHR

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  1. Alle Mitglieder, die nach dem 01.04.2024 die Mitgliedschaft im Verein beantragen, müssen eine einmalige Aufnahmegebühr von 50,- Euro entrichten.

  2. Alle Mitglieder, die nach dem 01.07.2024 die Mitgliedschaft im Verein beantragen, müssen eine einmalige Aufnahmegebühr von 95,- Euro entrichten.

  3. Endet die Mitgliedschaft im Verein gleich aus welchem Grunde, erfolgt keine Rückerstattung der Aufnahmegebühr.

 

 

§ 4 RECHTE UND PFLICHTEN DER (FÖRDER)MITGLIEDER

 

Förder- und Vollmitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Auf Mitgliederversammlungen besitzen Sie das Rede- und Antragsrecht, Fördermitglieder und Juristische Personen besitzen jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht in Bezug auf die Wahl des Vorstands oder andere organisatorische Organe des Vereins. Förder- und Vollmitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen und insbesondere auch in der Öffentlichkeit alles zu unterlassen, was Zweck, Zielen und Aufgaben des Vereins gemäß der Satzung zuwiderläuft oder dem Ansehen des Vereins schadet. Gemäß Paragraf 3 Nr. 3 der Vereinssatzung beträgt die Mindestdauer einer Mitgliedschaft drei Monate. 

Weiterhin sind sie verpflichtet, die zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse und ihrer E-Mail-Adresse umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.

 

 

§ 5 BEITRAGSZAHLUNGEN

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  1. Der Grundbeitrag wird eingesetzt für die Beschaffung, Bewirtschaftung der Vereinsanlagen, die Vereins- und Mitgliederverwaltung, die Versicherungsleistungen der Mitglieder und beratende Leistungen.

  2. Bei Aufnahme neuer Mitglieder soll der Einzug der Beiträge im Lastschrifteinzugsverfahren, per Überweisung oder über PayPal unter Angabe des korrekten Überweisungszweck erfolgen. Von diesem Verfahren kann nur in begründeten Einzelfällen und aufgrund eines Vorstandsbeschlusses abgewichen werden.

  3. Soweit die Zahlung nicht per Lastschrifteinzug erfolgt, ist die Zahlung nur auf das Vereinskonto oder dem Vereinskonto zugewiesenen Konten (wie z.B. PayPal) zulässig.

  4. Andere Zahlungsweisen werden nicht anerkannt.

  5. Der Grundbeitrag beträgt für jede natürliche Person als Fördermitglied 12,- Euro pro Monat. Der Grundbeitrag ist grundsätzlich im Voraus für ein Kalenderjahr zu entrichten.

  6. Bei Vereinseintritt im Laufe des Kalenderjahres ist der Grundbeitrag anteilig für den laufenden Monat und die restlichen Monate zu zahlen.

  7. Endet die Mitgliedschaft im Verein gleich aus welchem Grunde, erfolgt keine Rückerstattung des Grundbeitrages.

 

Beiträge werden immer für ein ganzes Geschäftsjahr erhoben. Der Stichtag zur Zahlung von Jahresbeiträgen ist der 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres oder bei Eintritt in den Verein (anteilig für den Rest des Jahres). Zu diesem Tag werden Beiträge fällig. Auf Antrag können die Mitgliederbeiträge auch monatlich, viertel- und halbjährlich gezahlt werden. Alle Mitglieder werden vor Einzug bzw. Fälligkeit der Zahlung per E-Mail oder App informiert. Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch mit Beginn eines jeden weiteren Kalenderjahres. Mitgliedschaften, die im laufenden Jahr beginnen, werden mit den verbleibenden Monatsbeiträgen berechnet. Der Grundbeitrag muss innerhalb von 14 Tagen nach der Antragsannahme gezahlt werden. Bei Kündigung der Mitgliedschaft vor Ablauf eines Geschäftsjahres werden keine Mitgliedsbeiträge zurückerstattet.

 

Der Grundbeitrag für eine Vollmitgliedschaft (aktive Mitgliedschaft ab 21 Jahren) im CSC Prenzlauer Berg Berlin e.V. beträgt 5,- Euro pro Monat / 60,- Euro pro Jahr und ca. 10 Stunden an ehrenamtlicher Arbeit für den CSC Berlin e.V. pro Monat / 120 Stunden pro Jahr!

Bedingt durch den höheren Mitgliedsbeitrag für natürliche Personen über 21 Jahren als Fördermitglieder sind diese von den ehrenamtlichen Arbeiten befreit. Fördermitglieder können aber auch gern ihren Beitrag verdoppeln oder eine frei zu wählende höhere Summe als Mitgliedsbeitrag zahlen.

 

Der Mitgliedsbeitrag für juristische Personen / Unternehmen beträgt mindestens das Doppelte einer Vollmitgliedschaft, d.h. 120 Euro pro Jahr.

 

Juristische Personen, wie Vereine, NGOs, Parteien oder Firmen können auch Mitglied werden, um die Vereinsziele zu fördern. Die Beiträge sollen sich an der finanziellen Situation der Organisationen / Firmen orientieren. Die folgend genannten Beiträge sind Empfehlungen. Beiträge für juristische Personen vereinbart der Vorstand im Zuge der Entscheidung über den Beitrittsantrag. Der Beitrag für eine juristische Person darf aber das Doppelte des Beitrages eines Vollmitglieds nicht unterschreiten.

 

Non Profit (Vereine, Parteien, NGOs) Klein: Grundbeitrag x 2 = 240,00€ jährlich Mittel: Grundbeitrag x 4 = 480,00€ jährlich Groß: Grundbeitrag x 10 = 1200,00€ jährlich

 

Profit (Firmen) Klein: Grundbeitrag x 4 = 480,00€ jährlich Mittel: Grundbeitrag x 10 = 1200,00€ jährlich Groß: Individuell abzustimmen

 

Großzügigen Fördermitgliedern kann der Vorstand nach Ermessen Vereinsleistungen, wie z.B. Werbefläche auf unserer Webseite, Merchandising- & Werbeartikeln oder Präsentationsmöglichkeit auf Vereinsveranstaltungen gewähren.

 

 

§ 6 Zahlungsverzug

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  1. Kommt ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug, so erfolgt eine erste schriftliche Mahnung per E-Mail.

  2. Erfolgt kein Zahlungseingang auf dem Vereinskonto innerhalb von 14 Tagen nach der ersten Mahnung, erfolgt eine zweite schriftliche Mahnung per E-Mail. Für die zweite schriftliche Mahnung wird eine zusätzliche Mehraufwandsgebühr von EUR 5,00 berechnet.

  3. Der Vorstand hat das Recht, jedes Mitglied, welches mit den Beiträgen mehr als zwei Monate in Verzug ist, aus dem Verein auszuschließen.

§ 7 Härtefälle

  1. In sozialen Härtefällen kann ein Antrag auf Änderung der Zahlungsmodalitäten gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

  2. Eine Änderung der Beitragshöhe ist nicht möglich.

Der Vorstand ist dabei gehalten, davon, in Verantwortung den Vereinszielen und den zahlenden Mitgliedern gegenüber, sparsam Gebrauch zu machen. Gleiches gilt für den Vereinszuschlag auf Sonderbeiträge. Der Vorstand soll in der Einzelfallprüfung die Privatsphäre des Mitglieds besonders achten.

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§ 8 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

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Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Berücksichtigung, dass die Mindestmitgliedschaftsdauer von drei Monaten nicht unterschritten wurde. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann durch die Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstoßen hat. Ein Mitglied kann weiterhin kraft Beschlusses des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn dessen Erreichbarkeit seit drei Monaten oder länger nicht gegeben ist. Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn trotz zweimaliger Mahnung im Mindestabstand von zwei Wochen die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

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